FAQ



Was ist eine Abmahnung?
Vor der gerichtlichen Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen wird derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, in der Regel abgemahnt. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht – die urheberrechtlichen Ansprüche können auch unmittelbar gerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung wird dem Rechtsverletzer die Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen. Eine Abmahnung ist in der Regel mit einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verknüpft. Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, so kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande. Der Urheberrechtsverletzer verpflichtet sich hierin unter anderem, eine bestimmte urheberrechtsverletzende Handlung zu unterlassen. Es ist erforderlich, dass für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, denn erst damit entfällt die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung. Eine solche Vertragsstrafe muss erst dann gezahlt werden, wenn nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung eine weitere gleichartige Verletzungshandlung erfolgt.


Grundlagen des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt bestimmte Werke, wie z.B. Filme, Musik, Schriftstücke, Computerprogramme, Fotos, Bilder usw. vor unzulässigen Verwertungen und Nutzungen dieser Werke. Grundsätzlich soll alleine der Urheber als Schöpfer dieser Werke bestimmen können, wie seine Werke genutzt und verwertet werden können. Aus diesem Grund kann der Urheber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Werken anderen Personen übertragen oder bestimmte Werknutzungen und –verwertungen erlauben. Überträgt ein Urheber die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an eine andere Person, so darf grundsätzlich ausschließlich diese Person das Werk in der bestimmten Art und Weise nutzen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bzw. der Urheber kann diese Rechte wiederum weiterübertragen, er kann z.B. anderen Personen wiederum sog. einfache Nutzungsrechte an dem Werk einräumen. Dies bedeutet, dass die Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts das Werk neben weiteren Inhabern eines einfachen Nutzungsrechts verwenden darf (§ 31 Abs. 2 UrhG). Wichtige Verwertungsrechte sind hierbei das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Diese Verwertungsrechte sind dem Urheber bzw. dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vorbehalten, sofern sie einer Person nicht ausdrücklich eingeräumt wurden – z.B. durch einen Kauf oder einer Lizenzierung. Unter dem Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) versteht man das Recht zur Anfertigung von Kopien eines Werks. Eine Vervielfältigung ist auch dann gegeben, wenn Werke über das Internet auf ein Speichermedium, wie z.B. eine Festplatte oder eine CD/DVD geladen und gespeichert werden. Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, d.h. jedermann zugänglich zu machen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist im wesentlichen das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in elektronischen Netzen, z.B. dem Internet oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Werk „ins Netz gestellt wird“ und über das Internet heruntergeladen werden kann, ferner wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk über Tauschbörsen zum herunterladen angeboten wird. Derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk in dieser Art und Weise nutzt oder verwertet, ohne dass ihm diese Rechte zustehen, begeht eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97ff. UrhG)


Was sind ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk?
Der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann die Verwertungs- und Nutzungsrechte an „seinem“ Werk auf andere Personen übertragen. Werden die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen, so ist diese Person der ausschließliche Rechteinhaber gem. § 31 Abs. 3 UrhG, d.h. diese Person alleine ist unter Ausschluss aller anderen Personen berechtigt, das Werk zu nutzen oder anderen Personen sog. einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt eine Person, das urheberrechtlich geschützte Werk zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 2 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht erhält in der Regel z.B. der Käufer einer Film-DVD.


Muss einer Abmahnung Beweismaterial, wie z.B. Urkunden über eine Rechteeinräumung, beigelegt werden?
Nein, in einer Abmahnung müssen keine Beweismittel angegeben werden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 12 Rn. 1.24.).


Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Wenn Sie illegal Filme oder Musikdateien heruntergeladen haben, dann hat der Rechteinhaber an diesen Werken bzw. Urheber gegen Sie einen urheberrechtlichen Verletzungsunterlassungsanspruch. Das bedeutet, der Urheber oder Inhaber der Rechte an diesen Werken kann von Ihnen verlangen, dass Sie es zukünftig unterlassen, rechtswidrig Film- und/oder Musikdateien aus dem Internet herunterzuladen und/oder zu verbreiten. Bereits das einmalige Up- bzw. Downloaden von urheberechtlich geschützten Werken löst die Vermutung aus, dass ein solcher Verstoß wiederholt werden kann. Diese Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Sie als Verletzer/in beseitigt werden. Mit dieser geben Sie rechtsverbindlich zum Ausdruck, dass Sie es zukünftig unterlassen werden, ähnliche Urheberrechtsverstöße zu begehen. Die Unterlassungserklärung ist deshalb strafbewehrt – also mit einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der Unterlassungserklärung versehen – um der Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit Ihrer Erklärung angemessen Rechnung zu tragen. Wird z.B. die Unterlassungserklärung ohne das Vertragsstrafeversprechen abgegeben, dann muss der Urheber oder Rechteinhaber davon ausgehen, dass es der Verletzer nicht ernst mit seiner Unterlassungserklärung meint. Die Folge ist, dass der Urheber / Rechteinhaber seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen wird.


Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?
Die Kosten einer Abmahnung trägt der Verletzer, da sie in seinem Interesse erfolgt ist. Zugegebenermaßen ist die Begründung zunächst ein wenig irritierend. Dieser liegt aber folgende Erwägung zugrunde: Der Abgemahnte hat aus Sicht des Abmahnenden eine Urheberechtsverletzung begangen, die wiederum Auskunfts-, Schadensersatz-, Unterlassungs-, Vernichtungs- und Beseitigungsansprüche auslöst. Mit der Abmahnung wird der Verletzer auf diese Folgen hingewiesen und aufgefordert die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Kommt der Verletzer dieser Aufforderung nach, dann entfällt ein kostenintensiver Rechtsstreit. Die Abmahnung erfolgt also im Interesse des Verletzers, deshalb hat dieser die Kosten der Abmahnung zu tragen. Es entspricht also dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.


Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Das Aussprechen einer Vielzahl von Abmahnungen durch einen Rechteinhaber führt nicht automatisch zu deren Rechtsmissbräuchlichkeit. Werden die Rechte einzelner Rechteinhaber - beispielsweise in Internettauschbörsen – massenhaft verletzt, bedeutet dies nicht, dass diese Ihre Ansprüche nicht mehr verfolgen dürfen. Viele einzelne Verstöße fordern viele Abmahnungen heraus. Mit anderen Worten: Wo massenhaft Rechte verletzt werden darf auch massenhaft abgemahnt werden (Oberlandesgericht Hamm, 15.05.2001, Az. 4 U 33/01; Landgericht Köln, 23.11.2005, Az. 28 S 6/05; Oberlandesgericht Naumburg,13.07.2007, 10 U 14/07).


Ist eine Abmahnung auch ohne "Originalunterschrift" wirksam?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08 entschieden. Demzufolge bedarf eine Abmahnung keiner Originalunterschrift, wenn sie mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Hinsichtlich Abmahnungen besteht im Übrigen kein Formzwang. Dies bedeutet, eine solche kann per Brief, Telefax oder E-Mail ergehen, möglich ist auch das mündliche Aussprechen einer Abmahnung. Eine Abmahnung muss daher nicht zwingend handschriftlich unterschrieben sein.


Woher hat der abmahnende Anwalt bzw. der Rechteinhaber meine Daten?
Unsere Mandanten haben in der Regel ein auf das Ermitteln von Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisiertes Unternehmen beauftragt. Diese beobachtet die einschlägigen Tauschbörsen im Internet, in welchen erfahrungsgemäß regelmäßig urheberrechtswidrige Veröffentlichungen und Verbreitungen von geschützten Werken stattfinden. Mittels einer Spezialsoftware ermittelt und dokumentiert diese Ermittlungsunternehmen die IP-Adressen nebst Timestamp (Anbietzeitpunkt) derjenigen Nutzer der Tauschbörsen, welche die Filmwerke dort anderen Nutzern zum Download anbieten. Die zum Auffinden der Rechtsverletzung von dem beauftragten Datenermittlungsunternehmen eingesetzte Software ermittelt zuverlässig die IP-Adressen derjenigen Tauschbörsennutzer, welche das gegenständliche Filmmaterial in der Internettauschbörse zum weltweiten Download angeboten haben und dokumentiert zugleich die mit der Atomzeituhr in Braunschweig abgeglichene Verletzungszeit („Timestamp“). Die Zuverlässigkeit der eingesetzten Software wurde mittels Gutachtens eines anerkannten EDV-Sachverständigen bestätigt. Die auf diesem Wege ermittelte IP-Adresse wird dann im Wege eines Auskunftsersuchens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beim zuständigen Landgericht eingereicht, woraufhin dieses einen sog. Sicherungsbeschluss bzw. Herausgabebeschluss erlässt, welcher den jeweiligen Provider verpflichtet, die entsprechenden IP-Adressen nicht zu löschen bzw. die Nutzerdaten zu übermitteln.


Wieso stimmt die IP-Adresse im Abmahnschreiben nicht mit meiner aktuellen IP-Adresse überein?
IP-Adressen werden von den Internetanbietern dynamisch, d.h. bei jedem Einwahlvorgang neu vergeben. Spätestens alle 24 Stunden wird eine sog. Zwangstrennung durch den Internetanbieter vorgenommen, d.h. jedem Internetanschluss wird eine neue IP-Adresse zugewiesen. So kann es sein, dass die im Abmahnschreiben angegebene IP-Adresse nicht der aktuellen IP-Adresse Ihres Internetanschlusses entspricht.


Sind die Kosten einer Abmahnung nach der Pressemitteilung des BGH gem. § 97a UrhG auf 100,00 € begrenzt?
Nein. Die Pressestelle des BGH hat zwar in der Pressemitteilung zum Urteil "Sommer unseres Lebens" (AZ: I ZR 121/08) angedeutet, dass § 97a Absatz 2 UrhG im Rahmen von Filesharingabmahnungen anwendbar sein könnte. Eine Pressemitteilung entfaltet jedoch – im Gegensatz zu einem Urteil oder Beschluss – keinerlei Rechtskraft. Im Übrigen hat der Ersteller der Pressemitteilung offensichtlich nicht am Urteil mitgewirkt. In der Urteilsbegründung des BGH ist § 97a Absatz 2 UrhG nämlich mit keiner Silbe erwähnt worden. Die aktuelle Rechtsprechung geht daher nach wie vor davon aus, dass eine Kostenbegrenzung auf 100,00 € beim öffentlichen Zugänglichmachen umfangreicher Dateien (wie beispielsweise Spielfilmen) im Wege des Filesharings nicht stattfindet, so z.B. LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - Az. 28 O 596/09; LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010 - Az. 308 S 12/09; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2009, Az. 31 C 1514/09-10; AG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2010, Az. 140 C 2640/09 (140).


Hafte ich auch, wenn ich die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe?
Die Feststellung einer IP-Adresse nebst Verletzungszeitpunkt ist generell geeignet, eine Urheberrechtsverletzung in p2p-Netzwerken zu beweisen (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az I ZR 121/08). Ihnen obliegt nach ständiger Rechtsprechung die sog. sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2009 - 6 W 95/09; OLG Köln, Urteil vom 23. 12. 2009 - 6 U 101/09; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2009, Az. 29 C 1957/08-86). Sie haben also darzulegen, wer sonst noch als Täter in Betracht kommen könnte. Hierbei ist ggf. der Täter der Schutzrechtsverletzung zu benennen (so auch OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09). Es ist auch möglich, dass nicht Sie selbst das urheberrechtlich geschützte Material aus dem Internet heruntergeladen und über eine Internettauschbörse angeboten haben, sondern dass Dritte (möglicherweise unbefugt) auf Ihren Internetanschluss zugegriffen haben. In einem solchen Falle befinden sich entsprechende Dateien nicht auf Ihrem Computer. Nichts desto trotz sind Sie in diesem Fall für die Urheberrechtsverletzung als Störer verantwortlich, da mit der Zurverfügungstellung bzw. durch eine unzureichende Absicherung des Internetanschlusses adäquat kausal zu der Schutzrechtsverletzung beigetragen wurde. Für die Störereigenschaft ist maßgeblich, dass die betreffende Person Inhaber des Internetanschlusses war, dem die fragliche IP-Adresse und die fragliche GUID zugeordnet sind (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08 bestätigt durch OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2007, Az. 2-3 O 824/06, bestätigt durch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2007, Az. 11 U 27/07).


Was hätte ich tun müssen, um eine Rechtsverletzung durch meine Kinder zu verhindern?
In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass den Eltern eine Pflicht obliegt ihre Kinder aufzuklären, ihr Tun zu überwachen und ggf. ein widerrechtliches Verhalten zu unterbinden (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006, Az. 308 O 58/06; LG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2006, Az. 308 O 41/06). Viele Gerichte gehen ebenfalls davon aus, dass der Anschlussinhaber zur Verhinderung von Verletzungshandlungen technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen kann - unabhängig von einer Überwachung der Nutzer durch den Anschlussinhaber. So wird beispielsweise das Einrichten von Benutzerkonten verlangt, (LG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2006, Az. 308 O 92/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07; LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08; LG Köln, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 28 O 10/07). Soweit Eltern mangels eigener Kenntnisse hierzu nicht in der Lage sind, ist es ihnen auch zumutbar, entgeltliche fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen (Landgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06; bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 6 U 244/06; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 W 152/06).


Wie kann ich zukünftige Abmahnungen verhindern?
Sichern Sie Ihren Anschluss. Nutzen Sie einen modernen Router mit Firewall. Blockieren Sie Ports, die Sie nicht benötigen. Wenn Sie ein WLAN-Netzwerk betreiben, sorgen Sie für dessen sichere Verschlüsselung (im Idealfall WPA 2) und nutzen Sie eine sichere, hinreichend individualisierte Passwortverschlüsselung. Nutzen Sie aktuelle Sicherheitssoftware, z.B.Virenscanner. Falls Dritte Ihren Computer oder Ihr Netzwerk mitbenutzen, sollten Sie diese verpflichten, sich rechtskonform zu verhalten. Legen Sie Benutzerkonten an und limitieren Sie die Zugriffsrechte, sofern erforderlich. Wenn Kinder Ihren Internetanschluss nutzen, sorgen Sie für die notwendigen technischen Einschränkungen bei den Benutzerkonten. Lassen Sie keine unkontrollierte Installation von Programmen zu. Achten Sie darauf, was Ihre Kinder am Computer tun und weisen Sie Ihre Kinder auf die Gefahren des Internets hin. Sie können auch Software installieren, welche Tauschbörsen-Software blockiert. Sollten Sie selbst über keine Computerkenntnisse verfügen, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Computer bzw. Ihr Netzwerk durch einen Fachmann überprüfen und einrichten zu lassen. Informieren Sie sich. Informationen zum Thema Internetsicherheit finden Sie beispielsweise unter www.klicksafe.de.